Für Heizöl gilt, dass der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (Deutschland) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 2 FAGG (Österreich) ausgeschlossen ist, da der Preis der Ware von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Darüber hinaus ist der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB (Deutschland) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 6 FAGG (Österreich) ausgeschlossen, wenn die Ware bei der Belieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde (Restmenge Heizöl im Tank).
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